Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen sowie deren Abwicklung. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/ Leistungen annimmt oder bezahlt.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltextbezeichnung und Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat.
Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei …Bestimmungsort“ und sonstigen „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung zahlen wir nur, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u. a., dass
der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein,
der Auftragnehmer dem Auftraggeber an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt; insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen,
der Auftragnehmer dem Auftraggeber an solchen Lieferungen/Leistungen, die er individuell für den Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt,
der Auftragnehmer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Auftragnehmer keine eigenen Angestellten/Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat,
der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.
Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, diese AEBs sehen eine abweichende Regelung vor. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.
2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Auftragnehmers gehören.
3. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind dem Auftraggeber geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
5. Bei Lieferverzug aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunde wird unbeschadet des Vorstehenden eine Konventionalstrafe an Auftraggeber fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 0,5 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis maximal 5 % beträgt. Wird vom Auftraggeber ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt und dieses Schiff vom Auftragnehmer akzeptiert, so trägt, unbeschadet des Vorstehenden, der Auftragnehmer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn das Material – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.
1. Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als dass sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
3. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/ Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
5. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.
6. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
7. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/ Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.
8. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
9. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/ Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
11. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
12. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Trägt der Auftraggeber im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist dem Auftraggeber diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle der frachtfreien Rücksendung der Verpackung ist die Verpackung mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen/Leistungen handelt, gilt:
1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen.
3. Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.
1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Angaben von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 649 S. 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
2. Der Auftraggeber hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
1. Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Auftragnehmers – fällig mit Eingang einer Rechnung entsprechend dem § 14 UStG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferung/Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber zahlt mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
4. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Auftragnehmer gefordert nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
6. Aufgrund der vom Auftraggeber erteilten Ermächtigungen der zum Konzern des Auftraggebers gehörenden Gesellschaften (§ 18 AktG)*) ist der Auftraggeber berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Auftraggeber oder Konzerngesellschaften des Auftraggebers zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden Forderungen des Auftraggebers insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit des Auftraggebers fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z. B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Auftraggeber lediglich Ware zu liefern, die frei von jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
3. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern/leisten, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
4. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
5. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um
die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Die Ware wird vom Auftraggeber – oder im Fall der Streckenlieferung von dessen Abnehmer – nach Eingang in dem für den Auftraggeber zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
6. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu dessen Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber vorhanden war.
1. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13MiLoG, frei.
2. Sollten auf Grund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten des Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.
4. Hat der Auftragnehmer oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Lieferungen eine schuldhafte Absprache getroffen oder eine sonstige Verhaltensweise unternommen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der anwendbaren kartellrechtlichen Regelungen darstellt (jeweils festgestellt durch eine bestandskräftige behördliche bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung), so hat er 8 % der Netto Abrechnungssumme des von diesem Kartellrechtsverstoß betroffenen Lieferumfanges an den Auftraggeber als Schadensersatz zu leisten, soweit der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass dem Auftraggeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder Erfüllung des Liefervertrages und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrages fort. Sonstige oder darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt; insbesondere kann der Auftraggeber gegen entsprechenden Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle, mangels sonstiger Vereinbarung des Betriebes des Auftraggebers.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder, nach Wahl des Auftraggebers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
1. Die Verwendung des Logos und der Wortmarke von thyssenkrupp sowie jede Nennung des thyssenkrupp Konzerns, der thyssenkrupp AG oder einzelner Konzernunternehmen als Referenzkunden des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die thyssenkrupp AG im Einzelfall.
2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
1. Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners erkennen wir nur an, sofern das Eigentum der Ware mit Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Vertragspartner die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Soweit in diesen AEB für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt jeweils die Textform.
Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.
Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Auftragnehmer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Auftraggeber das Recht, ggf. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Auftragnehmer Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Auftragnehmers nicht innerhalb eines für den Auftraggeber zumutbaren Zeitraums erteilt oder während der Abwicklung des Auftrags rückgängig gemacht oder ungültig werden.
Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Auftragnehmer auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.